
In Mecklenburg-Vorpommern regelt § 61 LBauO M-V die Verfahrensfreiheit: Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche und 3 m Wandhöhe sind genehmigungsfrei — sofern der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Wichtige Ausnahmen gelten jedoch für Grundstücke in Küstennähe (Ostsee, Bodden, Haff), in oder angrenzend an Nationalparks wie den Vorpommersche Boddenlandschaft oder den Müritz-Nationalpark sowie in den Altstadtbereichen der UNESCO-Welterbestädte Stralsund und Wismar, wo zusätzlich Denkmalschutzauflagen greifen. Was das konkret für Ihr Vorhaben bedeutet, erfahren Sie hier.
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Geben Sie die Maße Ihrer geplanten Überdachung ein — der Rechner prüft sofort anhand von § 61 LBauO M-V, ob Sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung benötigen. Hinweis: In Küstennähe, an Bodden und Haff sowie in Nationalparks und den Altstadtbereichen von Stralsund und Wismar können zusätzliche Auflagen gelten.
Grenzwert M-V: max. 30 m²
Grenzwert M-V: max. 3 m
Mindestabstand M-V: 3 m
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Fachbetrieb in M-V findenRechtsgrundlage
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern regelt in § 61, welche Bauvorhaben ohne Genehmigung errichtet werden dürfen. Mecklenburg-Vorpommern ist das flächengrößte Bundesland im Nordosten — mit einer langen Ostseeküste, ausgedehnten Bodden- und Hafflandschaften, zwei Nationalparks und den UNESCO-Welterbestädten Stralsund und Wismar. Diese geografische Vielfalt schafft besondere baurechtliche Rahmenbedingungen.
§ 61 LBauO M-V — Verfahrensfreie Vorhaben (Auszug)
„Verfahrensfrei sind […] Überdachungen von Terrassen mit einer Grundfläche bis zu 30 m² und einer Wandhöhe bis zu 3 m, die einem Wohngebäude zugeordnet sind, wenn sie nicht im Außenbereich errichtet werden und der erforderliche Grenzabstand von mindestens 3 m eingehalten wird."
Quelle: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), § 61 Abs. 1 — Stand 2026
Ihre Terrassenüberdachung ist in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung zulässig, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche hat, die Wandhöhe 3 m nicht überschreitet, dem Wohngebäude direkt zugeordnet ist und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Wichtig: Anders als in einigen anderen Bundesländern prüft M-V die Wandhöhe — nicht die Tiefe — als zweiten Grenzwert.
Mecklenburg-Vorpommern hat mit über 1.900 km die längste Küstenlinie aller Bundesländer. In Küstenschutzzonen, an Bodden (Rügener Bodden, Greifswalder Bodden) und am Stettiner Haff gelten neben § 61 LBauO M-V das Wassergesetz M-V (WaStrG M-V) und Küstenschutzvorschriften. Grundstücke in Strandnähe — etwa auf Rügen, Usedom oder der Fischland-Darß-Zingst-Halbinsel — unterliegen oft zusätzlichen Abstandsregelungen.
M-V beherbergt zwei Nationalparks: den Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft (UNESCO-Weltnaturerbe) und den Müritz-Nationalpark — Deutschlands größten Festlandnationalpark. In Kern-, Pflege- und Pufferzonen dieser Parks sowie in den zahlreichen Naturschutzgebieten der Mecklenburgischen Seenplatte können Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungspflichtig sein, unabhängig von § 61 LBauO M-V.
Die Altstadtbereiche von Stralsund und Wismar stehen seit 2002 auf der UNESCO-Welterbeliste. In diesen Zonen und in denkmalschutzrechtlich relevanten Bereichen anderer Städte wie Rostock, Güstrow oder Schwerin greifen das Denkmalschutzgesetz M-V (DSchG M-V) und kommunale Gestaltungssatzungen. Bauvorhaben — auch genehmigungsfreie — können hier einer zusätzlichen denkmalschutzrechtlichen Prüfung bedürfen.

Fachbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat mit über 1.900 km die längste Küstenlinie aller Bundesländer — plus zwei Nationalparks und UNESCO-Welterbestädte. Unsere geprüften Fachbetriebe kennen § 61 LBauO M-V, die Küsten- und Naturschutzauflagen und die Besonderheiten zwischen Rostock, Schwerin, Stralsund, Greifswald und den Ostseeinseln Rügen und Usedom.
Überschreitet Ihre Überdachung 30 m² Grundfläche oder 3 m Wandhöhe, liegt das Grundstück im Außenbereich, in Küstennähe oder in einem Nationalpark-Pufferbereich, benötigen Sie einen formellen Bauantrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises.
Sie benötigen einen Architekten oder Bauingenieur mit Eintragung in die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern (AKMV) sowie einen amtlichen Lageplan vom Landesamt für innere Verwaltung M-V (LAiV).
Bei Grundstücken in Küsten-, Bodden- oder Nationalparksnähe: Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG M-V) vorab einplanen.
Zuständig sind die 6 Landkreise sowie die kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg und Wismar.
Einreichung über das jeweilige Bauportal des Landkreises oder via service.mvnet.de. In Nationalpark- oder Küstenschutzzonen zusätzlich LUNG M-V einbeziehen.
Gesetzliche Frist: 3 Monate (§ 72 LBauO M-V). In Rostock und auf Rügen realistisch 4–6 Monate, bei zusätzlicher Naturschutz- oder Denkmalschutzgenehmigung (Stralsund, Wismar) deutlich länger.
Gebühren nach BauGebVO M-V: ca. 0,5–1,0 % der Baukosten, mindestens 100 €, zuzüglich Planungshonorar nach HOAI.
Von der Ostseeküste über Rügen und Usedom bis zur Mecklenburgischen Seenplatte — unsere geprüften Fachbetriebe kennen § 61 LBauO M-V, die Küsten- und Naturschutzauflagen und übernehmen auf Wunsch die gesamte Abwicklung von Rostock und Schwerin bis Stralsund, Greifswald und Wismar.
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In Mecklenburg-Vorpommern sind Terrassenüberdachungen nach § 61 LBauO M-V verfahrensfrei, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche und 3 m Wandhöhe haben, dem Wohngebäude zugeordnet sind und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. In Küstennähe, an Bodden und Haff sowie in Nationalpark-Pufferzonen können zusätzliche Auflagen des LUNG M-V gelten.
An der Ostseeküste, an Bodden und Haff gelten neben § 61 LBauO M-V zusätzlich das Wassergesetz M-V und Küstenschutzvorschriften. Grundstücke auf Rügen, Usedom und der Fischland-Darß-Zingst-Halbinsel unterliegen oft besonderen Abstandsregelungen. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG M-V) muss frühzeitig einbezogen werden.
Ja. In Kern-, Pflege- und Pufferzonen beider Nationalparks können Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungspflichtig sein — unabhängig von den Grenzwerten des § 61 LBauO M-V. Das gilt auch für die zahlreichen Naturschutzgebiete der Mecklenburgischen Seenplatte. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem LUNG M-V ist zwingend empfohlen.
Der gesetzliche Mindestgrenzabstand beträgt 3 m gemäß § 61 LBauO M-V. Strengere Abstände können gelten — insbesondere in den UNESCO-Welterbestädten Stralsund und Wismar sowie in Küsten- und Badeorten wie Binz, Heringsdorf oder Warnemünde.
Gebühren nach BauGebVO M-V: typisch 0,5–1,0 % der Baukosten, mindestens 100 €, zuzüglich Honorar des Entwurfsverfassers mit Eintragung in die AKMV. Gesetzliche Frist: 3 Monate (§ 72 LBauO M-V) — in Rostock und auf Rügen realistisch 4–6 Monate, bei Denkmalschutz in Stralsund oder Wismar deutlich länger.
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