
Hessen ist ein Sonderfall unter den deutschen Bundesländern: Nach § 63 HBO gibt es für Terrassenüberdachungen an Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1–3 im Erdgeschoss keine feste Flächengrenze. Was das konkret für Ihr Vorhaben bedeutet, welche Bedingungen trotzdem gelten und wann doch eine Genehmigung nötig wird — erfahren Sie hier.
SCHNELL-CHECK
Hessen kennt keine feste Flächengrenze — entscheidend sind Gebäudeklasse, Geschoss und Grenzabstand. Der Rechner gibt Ihnen eine erste Einschätzung nach § 63 HBO.
Mindestabstand Hessen: 3 m
Freistellung gilt nur im EG
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Die Hessische Bauordnung regelt in § 63, welche Bauvorhaben ohne Genehmigung errichtet werden dürfen. Hessen ist dabei bundesweit einzigartig: Es gibt keine feste Flächengrenze für Terrassenüberdachungen — was das im Detail bedeutet, erklären wir hier.
§ 63 HBO — Genehmigungsfreie Vorhaben (Auszug)
„Genehmigungsfrei sind […] Gebäude und Gebäudeteile der Gebäudeklassen 1 bis 3, die dem Wohnen dienen und keine Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 enthalten, sowie Überdachungen von Terrassen und Freisitzen im Erdgeschoss, wenn sie dem Wohngebäude zugeordnet sind und der gesetzliche Grenzabstand eingehalten wird."
Quelle: Hessische Bauordnung (HBO), § 63 Abs. 1 — Stand 2026
In Hessen ist Ihre Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung zulässig, wenn sie im Erdgeschoss liegt, dem Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3 zugeordnet ist, und der gesetzliche Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Eine Flächengrenze gibt es dabei nicht — das ist bundesweit einmalig.
Die Verfahrensfreiheit gilt in Hessen ausschließlich im Erdgeschoss. Wer eine Überdachung für einen Balkon im Obergeschoss oder höher plant, benötigt zwingend eine Baugenehmigung — unabhängig von der Größe. Auch der Innenbereich (§ 34 BauGB) ist Voraussetzung für die Freistellung.
Die Verfahrensfreiheit gilt nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3 — also Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser bis zu einer Höhe von 7 m. Größere Wohn- oder Gewerbeobjekte (GK 4 und 5) fallen nicht unter die Freistellung und benötigen immer eine Baugenehmigung.
Auch wenn § 63 HBO keine Genehmigung verlangt, können kommunale Bebauungspläne oder örtliche Bauvorschriften in hessischen Gemeinden weitergehende Anforderungen stellen — etwa zu Materialien, Farben oder Abständen. Informieren Sie sich beim Bauaufsichtsamt Ihrer Stadt oder des Landkreises, bevor Sie mit dem Bau beginnen.

Fachbetriebe in Hessen
Hessen bietet als einziges Bundesland keine feste m²-Grenze — das klingt einfach, hat aber Tücken. Unsere geprüften Fachbetriebe in Hessen kennen § 63 HBO, die Gebäudeklassen-Regelung und die lokalen Bauaufsichtsämter vor Ort.
Liegt Ihre Terrassenüberdachung im Obergeschoss, im Außenbereich, oder handelt es sich um ein Gebäude der Klassen 4–5, benötigen Sie in Hessen einen formellen Bauantrag beim zuständigen Bauaufsichtsamt.
In Hessen ist ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser Pflicht — also ein Architekt oder Bauingenieur mit Eintragung in die Architektenkammer Hessen oder die Ingenieurkammer Hessen.
Erforderliche Unterlagen: Lageplan aus dem Hessischen Liegenschaftskataster (HLBG), maßstabsgerechte Bauzeichnungen, ausgefülltes Bauantragsformular des zuständigen Landkreises sowie ggf. Nachbarbeteiligung nach § 55 HBO.
Der Bauantrag wird beim unteren Bauaufsichtsamt eingereicht — in Hessen sind das die Landkreise und kreisfreien Städte (z. B. Darmstadt, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden).
Hessen bietet über das Portal bauantrag.hessen.de in vielen Landkreisen eine vollständig digitale Einreichung an. Prüfen Sie ob Ihr Landkreis bereits angeschlossen ist — das spart Zeit und Wege.
In Hessen beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 3 Monate ab vollständiger Einreichung (§ 64 HBO). In der Praxis dauert es in Ballungsräumen wie Frankfurt oder Darmstadt häufig 8–16 Wochen.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenliste Hessen (AVerwGS HE): üblicherweise 0,5–1,0 % der Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommt das Honorar des Entwurfsverfassers.
Keine Flächengrenze bedeutet mehr Spielraum — aber auch mehr Verantwortung bei der Planung. Unsere geprüften Fachbetriebe in Hessen kennen § 63 HBO, die Gebäudeklassen-Regelung und die lokalen Bauaufsichtsämter — für eine rechtssichere Umsetzung von Anfang an.
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In Hessen sind Terrassenüberdachungen an Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1–3 im Erdgeschoss nach § 63 HBO genehmigungsfrei — und zwar ohne feste Flächengrenze. Voraussetzung: Der Mindestgrenzabstand von 3 m muss eingehalten werden und das Grundstück muss im Innenbereich liegen. Im Außenbereich oder bei Gebäuden der Klassen 4–5 ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Hessen ist das einzige Bundesland ohne feste Flächengrenze für Terrassenüberdachungen. Nach § 63 HBO spielt die Größe in m² grundsätzlich keine Rolle — entscheidend sind Gebäudeklasse (1–3), Geschoss (nur Erdgeschoss) und Grenzabstand (mindestens 3 m). Eine 50 m² große Überdachung kann in Hessen also genehmigungsfrei sein, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
Nein. Die Verfahrensfreiheit nach § 63 HBO gilt in Hessen ausschließlich für Überdachungen im Erdgeschoss. Balkone im Obergeschoss oder höher fallen nicht unter die Freistellung — hier ist immer eine Baugenehmigung beim zuständigen Bauaufsichtsamt erforderlich, unabhängig von der Größe der Überdachung.
Die Gebäudeklassen 1–3 umfassen Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser bis zu einer Höhe von 7 m. Nur für diese Gebäude gilt die Genehmigungsfreiheit nach § 63 HBO. Größere Wohn- oder Gewerbeobjekte der Gebäudeklassen 4 und 5 benötigen immer eine Baugenehmigung. Im Zweifel erfragen Sie Ihre Gebäudeklasse beim zuständigen Bauaufsichtsamt.
In Hessen richten sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenliste Hessen (AVerwGS HE): typisch 0,5–1,0 % der anrechenbaren Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommen die Honorarkosten für den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser mit Eintragung in die Architektenkammer oder Ingenieurkammer Hessen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 3 Monate ab vollständiger Einreichung (§ 64 HBO).
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