
In Brandenburg regelt § 61 BbgBO die Verfahrensfreiheit: Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche und 4 m Tiefe sind genehmigungsfrei — sofern sie im Innenbereich liegen und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Mit 4 m Tiefe gehört Brandenburg zu den großzügigeren Bundesländern. Wichtig: Die Freistellung gilt ausdrücklich nur im Innenbereich — bei einem dünn besiedelten Flächenland wie Brandenburg besonders relevant. Was das für Ihr Vorhaben bedeutet, erfahren Sie hier.
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Geben Sie die Maße Ihrer geplanten Überdachung ein — der Rechner prüft sofort anhand von § 61 BbgBO, ob Sie in Brandenburg eine Baugenehmigung benötigen. Brandenburg erlaubt mit 4 m eine großzügige Tiefenfreistellung — aber nur im Innenbereich.
Grenzwert Brandenburg: max. 30 m²
Grenzwert Brandenburg: max. 4 m
Mindestabstand Brandenburg: 3 m
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Fachbetrieb in Brandenburg findenRechtsgrundlage
Die Brandenburgische Bauordnung regelt in § 61, welche Bauvorhaben ohne Genehmigung errichtet werden dürfen. Brandenburg erlaubt mit 4 m Tiefe eine der großzügigsten Regelungen in Deutschland — aber mit einer entscheidenden Einschränkung: Sie gilt ausschließlich im Innenbereich.
§ 61 BbgBO — Verfahrensfreie Vorhaben (Auszug)
„Verfahrensfrei sind […] Überdachungen von Terrassen mit einer Grundfläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4 m, die einem Wohngebäude im Innenbereich zugeordnet sind, wenn der erforderliche Abstand von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück eingehalten wird."
Quelle: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), § 61 Abs. 1 Nr. 1j — Stand 2026
Ihre Terrassenüberdachung ist in Brandenburg ohne Baugenehmigung zulässig, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche hat, die Tiefe 4 m nicht überschreitet, dem Wohngebäude im Innenbereich zugeordnet ist, und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Mit 4 m Tiefe liegt Brandenburg über dem bundesweiten Standardwert von 3 m.
Der bundesweite Standardwert für die Tiefenfreistellung liegt bei 3 m (z. B. Bayern, Berlin, Hamburg). Brandenburg erlaubt mit 4 m deutlich mehr Ausladung — gemeinsam mit Thüringen einer der höchsten Werte unter den Bundesländern mit fester Tiefengrenze. Eine 4 m tiefe und 7,5 m breite Überdachung (= 30 m²) ist damit in Brandenburg problemlos genehmigungsfrei.
Die Verfahrensfreiheit gilt ausschließlich im Innenbereich (§ 34 BauGB). Brandenburg ist das dünn besiedeltste Flächenland Deutschlands — mit großen Waldflächen, Seen und ländlichem Raum liegen hier besonders viele Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), wo immer eine Baugenehmigung erforderlich ist. Klären Sie den Innenbereichsstatus vorab bei Ihrer Gemeinde.
Auch wenn § 61 BbgBO keine Genehmigung verlangt, können kommunale Bebauungspläne oder Satzungen abweichende Regelungen enthalten — insbesondere in Naturschutzgebieten, Seenregionen wie dem Spreewald oder Schorfheide sowie in den Berliner Umlandgemeinden. Fragen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises nach.

Fachbetriebe in Brandenburg
Brandenburg erlaubt großzügige 4 m Tiefe ohne Genehmigung — aber der Innenbereich-Status ist hier wichtiger als in jedem anderen Bundesland. Unsere geprüften Fachbetriebe in Brandenburg kennen § 61 BbgBO, die lokalen Bauaufsichtsbehörden und die Besonderheiten der Region zwischen Spreewald, Seenplatte und Berliner Umland.
Überschreitet Ihre Terrassenüberdachung 30 m² Grundfläche oder 4 m Tiefe, oder liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, benötigen Sie in Brandenburg einen formellen Bauantrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
In Brandenburg benötigen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser — also einen Architekten oder Bauingenieur mit Eintragung in die Architektenkammer Brandenburg (AKBbg) oder die Ingenieurkammer Brandenburg.
Erforderliche Unterlagen: Lageplan aus dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB), maßstabsgerechte Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten), ausgefülltes Bauantragsformular sowie ggf. Nachbarbeteiligung nach § 69 BbgBO.
Der Bauantrag wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht — in Brandenburg sind das die Landkreise oder die kreisfreien Städte (Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt/Oder, Potsdam).
Brandenburg bietet über das Portal service.brandenburg.de zunehmend eine digitale Einreichung des Bauantrags an. Ob Ihr Landkreis bereits angeschlossen ist, erfahren Sie direkt bei der zuständigen Behörde — besonders in den Berliner Umlandkreisen läuft die Digitalisierung zügig.
In Brandenburg beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 3 Monate ab vollständiger Einreichung (§ 72 BbgBO). In der Landeshauptstadt Potsdam und den Berliner Umlandgemeinden kann die Bearbeitungszeit auf 4–6 Monate ansteigen.
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung Brandenburg (VwGebO Bbg): üblicherweise 0,5–1,0 % der anrechenbaren Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommt das Honorar des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
Brandenburg erlaubt bis zu 4 m Tiefe — aber nur im Innenbereich. Unsere geprüften Fachbetriebe in Brandenburg kennen § 61 BbgBO, die lokalen Bauaufsichtsbehörden und übernehmen auf Wunsch die gesamte Abwicklung — vom Spreewald bis zum Berliner Umland.
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In Brandenburg sind Terrassenüberdachungen nach § 61 BbgBO verfahrensfrei, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche und maximal 4 m Tiefe haben, dem Wohngebäude im Innenbereich zugeordnet sind, und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Im Außenbereich ist eine Baugenehmigung immer erforderlich — das ist in Brandenburg besonders relevant, da es das dünn besiedeltste Flächenland Deutschlands ist.
In Brandenburg darf eine Terrassenüberdachung bis zu 4 m tief sein, ohne dass eine Baugenehmigung erforderlich wird — vorausgesetzt, die Grundfläche überschreitet nicht 30 m² und der Grenzabstand von 3 m wird eingehalten. Mit 4 m liegt Brandenburg über dem bundesweiten Standardwert von 3 m. Zum Vergleich: Bayern begrenzt die Tiefe auf 3 m, NRW erlaubt 4,5 m.
Brandenburg ist das dünn besiedeltste Flächenland Deutschlands — mit großen Waldflächen, Seen und weitläufigem ländlichen Raum liegen hier besonders viele Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB). Im Außenbereich gilt die Verfahrensfreiheit nach § 61 BbgBO nicht. Klären Sie den Innenbereichsstatus Ihres Grundstücks unbedingt vorab bei Ihrer Gemeinde, bevor Sie mit der Planung beginnen.
In Brandenburg beträgt der gesetzliche Mindestgrenzabstand 3 m gemäß § 6 BbgBO. Örtliche Bebauungspläne oder kommunale Satzungen können abweichende Abstände festsetzen — insbesondere in Naturschutzgebieten, Seenregionen wie dem Spreewald oder in den stark wachsenden Berliner Umlandgemeinden. Prüfen Sie daher immer den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde.
In Brandenburg richten sich die Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung Brandenburg (VwGebO Bbg): typisch 0,5–1,0 % der anrechenbaren Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommen die Honorarkosten für den Entwurfsverfasser mit Eintragung in die Architektenkammer Brandenburg oder Ingenieurkammer Brandenburg. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 3 Monate (§ 72 BbgBO) — in Potsdam und den Berliner Umlandkreisen kann es 4–6 Monate dauern.
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