
In Bayern regelt Art. 57 BayBO die Verfahrensfreiheit: Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² Grundfläche und 3 m Tiefe sind genehmigungsfrei — sofern sie im Innenbereich liegen und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Bayern ist damit eines der wenigen Bundesländer mit einer kombinierten Flächen- und Tiefenbegrenzung. Was das für Ihr Vorhaben bedeutet und wie Sie auf der sicheren Seite bleiben, erfahren Sie hier.
SCHNELL-CHECK
Geben Sie die Maße Ihrer geplanten Überdachung ein — der Rechner prüft sofort anhand von Art. 57 BayBO, ob Sie in Bayern eine Baugenehmigung benötigen. Achtung: In Bayern gelten sowohl eine Flächen- als auch eine Tiefenbegrenzung.
Grenzwert Bayern: max. 30 m²
Grenzwert Bayern: max. 3 m
Mindestabstand Bayern: 3 m
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Fachbetrieb in Bayern findenRechtsgrundlage
Die Bayerische Bauordnung regelt in Art. 57, welche Bauvorhaben ohne Genehmigung errichtet werden dürfen. Bayern kombiniert dabei als eines der wenigen Bundesländer eine Flächen- UND eine Tiefenbegrenzung — beide Grenzen müssen eingehalten werden.
Art. 57 BayBO — Verfahrensfreie Vorhaben (Auszug)
„Verfahrensfrei sind […] Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich […] sowie Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, die einem Wohngebäude zugeordnet sind."
Quelle: Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 57 Abs. 1 — Stand 2026
Ihre Terrassenüberdachung ist in Bayern ohne Baugenehmigung zulässig, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche hat, die Tiefe (Ausladung) 3 m nicht überschreitet, dem Wohngebäude direkt zugeordnet ist, und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Beide Maße — Fläche und Tiefe — müssen gleichzeitig eingehalten werden.
Bayern ist eines der wenigen Bundesländer, das beide Maße gleichzeitig begrenzt. Eine Überdachung mit 25 m² Fläche aber 3,5 m Tiefe wäre in Bayern genehmigungspflichtig — obwohl die Fläche unter 30 m² liegt. Umgekehrt ist eine 10 m breite und 2,5 m tiefe Überdachung (= 25 m²) problemlos genehmigungsfrei.
Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO gilt nur im Innenbereich (§ 34 BauGB) — also in zusammenhängend bebauten Ortschaften. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) — zum Beispiel auf Grundstücken am Ortsrand oder im ländlichen Raum — ist eine Baugenehmigung immer erforderlich, unabhängig von Fläche und Tiefe.
Auch wenn Art. 57 BayBO keine Genehmigung verlangt, können Bebauungspläne oder örtliche Bauvorschriften der Gemeinde abweichende Regelungen enthalten — zum Beispiel zu Materialien, Farben oder Abständen. In historischen Ortskernen und denkmalgeschützten Bereichen gelten häufig strengere Vorschriften. Fragen Sie beim Bauamt Ihres Landratsamts oder der kreisfreien Stadt nach.
Fachbetriebe in Bayern
In Bayern gelten gleichzeitig eine Flächen- und eine Tiefenbegrenzung — das macht die Planung etwas komplexer als in anderen Bundesländern. Unsere geprüften Fachbetriebe in Bayern kennen Art. 57 BayBO, die lokalen Landratsämter und die Bebauungspläne vor Ort.
Überschreitet Ihre Terrassenüberdachung 30 m² Grundfläche oder 3 m Tiefe, oder liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, benötigen Sie in Bayern einen formellen Bauantrag beim zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.
In Bayern benötigen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser — also einen Architekten oder Bauingenieur mit Eintragung in die Bayerische Architektenkammer (ByAK) oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau.
Erforderliche Unterlagen: Lageplan aus dem Bayerischen Vermessungsamt (LVKG Bayern), maßstabsgerechte Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten), ausgefülltes Bauantragsformular sowie ggf. Nachbarzustimmung nach Art. 66 BayBO.
Der Bauantrag wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht — in Bayern sind das die Landratsämter (für Landkreise) oder die kreisfreien Städte (z. B. München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg).
Bayern bietet über das Portal BayernPortal (www.freistaat.bayern) in vielen Landkreisen eine digitale Einreichung des Bauantrags an. Prüfen Sie ob Ihre Gemeinde bereits angeschlossen ist — das kann Wochen sparen.
In Bayern beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 3 Monate ab vollständiger Einreichung (Art. 68 BayBO). In Ballungsräumen wie München oder Nürnberg kann die tatsächliche Bearbeitungszeit auf 4–6 Monate ansteigen.
Die Gebühren richten sich nach dem Kostenverzeichnis der BayBO: üblicherweise 0,5–1,0 % der anrechenbaren Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommt das Honorar des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
Fläche, Tiefe, Grenzabstand — in Bayern müssen alle drei Werte stimmen. Unsere geprüften Fachbetriebe in Bayern kennen Art. 57 BayBO, die lokalen Landratsämter und übernehmen auf Wunsch die gesamte Abwicklung — von der Planung bis zur genehmigungssicheren Montage.
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In Bayern sind Terrassenüberdachungen nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei, wenn sie maximal 30 m² Grundfläche und maximal 3 m Tiefe haben, dem Wohngebäude zugeordnet sind, und der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Beide Maße — Fläche und Tiefe — müssen gleichzeitig eingehalten werden. Im Außenbereich ist eine Baugenehmigung immer erforderlich.
Bayern ist eines der wenigen Bundesländer, das in Art. 57 BayBO beide Maße gleichzeitig begrenzt: maximal 30 m² Grundfläche und maximal 3 m Tiefe. Das bedeutet konkret: Eine Überdachung mit 25 m² Fläche aber 3,5 m Tiefe wäre in Bayern genehmigungspflichtig — obwohl die Fläche unter 30 m² liegt. Beide Grenzen müssen unabhängig voneinander eingehalten werden.
Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO nicht. Für Grundstücke außerhalb bebauter Ortslagen — zum Beispiel am Ortsrand, in der Landwirtschaftszone oder im Freiland — ist eine Baugenehmigung beim zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt grundsätzlich erforderlich, unabhängig von Größe und Tiefe der Überdachung.
In Bayern beträgt der gesetzliche Mindestgrenzabstand 3 m gemäß Art. 6 BayBO. Besonderheit: Die maximale Tiefe der Überdachung ist ebenfalls auf 3 m begrenzt — damit gilt der 3-m-Wert in Bayern gleich doppelt: als Mindestgrenzabstand zum Nachbarn und als maximale Ausladung der Überdachung. Örtliche Bebauungspläne können abweichende Abstände vorschreiben.
In Bayern richten sich die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der BayBO: typisch 0,5–1,0 % der anrechenbaren Baukosten, mindestens jedoch 100 €. Hinzu kommen die Honorarkosten für den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser mit Eintragung in die Bayerische Architektenkammer oder Bayerische Ingenieurekammer-Bau. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 3 Monate (Art. 68 BayBO) — in München oder Nürnberg kann es länger dauern.
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